Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt die nachstehend genannten Mindestzeiten umfassen:
Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar, oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr).
Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Für die Einteilung in die drei Pflegestufen ist nicht eine bestimmte Krankheit entscheidend, sondern der Aufwand in der individuellen Situation.
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer von drei Pflegestufen (in Ausnahmefällen der Härtefallregelung) zugeordnet.
Ein Härtefall liegt vor, wenn ein noch weiter gehender Hilfeaufwand als in der Pflegestufe III erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedürftige auch Nachts nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden kann oder auch wenn die Pflege mehr als sieben Stunden beträgt, wovon wenigstens zwei Stunden in der Nacht anfallen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind mittlerweile dynamisch, d.h. sie erhöhen sich in regelmäßigen Abständen. Nach dem Jahr 2012 werden sie alle drei Jahre, erstmals im Jahr 2014, von der Bundesregierung geprüft und gegebenenfalls gesetzlich angepasst.
Der folgenden Übersicht können Sie die Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt entnehmen: